AGB

Allgemeine Verkaufs- Lieferung’s- und Zahlungsbedingungen der Firma Klaus Klink GmbH

 

Einleitung

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht die Verkaufs- Lieferung’s- und Zahlungsbedingungen, sondern eine faire Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.

Wir wiedersprechen damit zugleich anderslautenden Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner, auch für alle künftigen Geschäfte.

       1 Angebote

  • Diese Allgemeinen Verkaufs- Lieferung’s- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Mündliche Abmachungen und Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall.

 

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, ein Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten. Die von uns angegebene Preise verstehen sich Netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

  • Wir halten uns an unser Angebot 15 Tage nach Erstellungsdatum gebunden. Angebote die nach Ablauf der Frist zu einem Auftrag werden sollen, müssen die Einheitspreise neu berechnet werden.

    2 Preise
  • Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie unsere Verkäufer schriftlich zusagt. Alle angegebenen Preise verstehen sich in € freibleibend für alle Materialien ab unserem Lager.

 

  • Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke der Qualität in Abmessung und Farbe. Abweichungen gelieferter Ware stellen keinen Mangel dar.

 

 

  • Ist für die Lieferung oder Leistung kein Preis vereinbart, so bestimmt sich der Preis nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise oder der entstandenen Werkstattkosten, Stundenlöhne nach dem zurzeit festgelegten Verrechnungssatz.

 

  • Wir behalten Preisänderungen vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise unserer Vorlieferanten ändern, so wie z.B. auch Löhne, Transportkosten (Maut), öffentliche Abgaben oder sonstige Kostenfaktoren.

    3 Liefer- Baustellenfristen und Montagevoraussetzungen
  • Von uns genannte Baustellentermine und Lieferfristen sind als annährend zu betrachten. Die Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die weder von uns noch von unseren Unterlieferanten zu vertreten sind. Bei einem Baustellen- oder Lieferungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene bewegungsspielraum zu lassen.

 

  • Lieferungen von Materialien auf die Baustelle werden hauptsächlich auf Paletten angeliefert, die von unserem Lieferanten sofort berechnet werden. Nach Rückgabe wird uns entsprechend ein geringerer Betrag wieder gutgeschrieben. Des Weiteren wird von dem Lieferanten die Ware kommissioniert. Diese Kosten sind in dem Materialpreis mit eingerechnet.

 

 

  • Alle Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, sind mangels anderer Vereinbarungen ausgeschlossen.

 

  • Der Käufer hat uns für die Bauzeit vorhandene Anschlüsse wie z.B.: Wasser und Strom zur Benutzung zu Verfügung zu stellen. Die daraus entstehenden Verbrauchskosten trägt der Käufer.

 

 

  • Die für die Durchführung der Baustellenarbeiten erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Käufer auf seine Kosten einzuholen. Erforderliche Anmeldungen sind vom Käufer zu bewirken.

 

  • In Fällen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Störung, die wir nicht zu vertreten haben oder das nicht Anzeigen von Baumängeln, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir sofern die Behinderung nicht von kurzfristiger Dauer ist zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind entsprechend zu vergüten.

 

 

  • Entsprechend die uns vom Besteller eingegangene Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde uns von Umständen, die anderes Material oder andere Ausführung bedingt hätte, verspätet oder keine Kenntnis gegeben, so gehen die Kosten für anfallende notwendige Änderungen zu Lasten des Bestellers. Dieses gilt auch, wenn auf unsere Kalkulation basierend eine Ortsbesichtigung des Objektes vorgenommen wurde und eine wesentliche Verschlechterung des Baukörpers für uns nicht ersichtlich sein konnte oder uns verschwiegen wurde. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

    4 Transportbehälter (Container)
  • Der Kunde hat die auf dem Stellschein angegebenen Forderungen zu beachten.

 

  • Der Kunde hat in öffentlichen Flächen abgestellte Transportbehälter dir Verkehrssicherungspflicht – insbesondere zur Nachtzeit die Beleuchtungspflicht, bis zur Übernahme.

 

 

  • Bei Bereitstellung des Containers ist die Befüllung Sache des Kunden. Hierbei darf die zulässige Nutzlast nicht überschritten werden. Das Füllmaterial darf nicht über die Seitenwände ragen. Vorhandene Verschlüsse der Container müssen sich ohne Gewaltanwendung schließen lassen.

 

  • Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag, in allen Dokumenten und Begleitpapieren bei der Kennzeichnung der Behälter übereinstimmen.

 

  • Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. Entstehen uns wegen fehlerhaften Angaben Schäden oder wird der Entsorger durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Entsorger vollen Ersatz zu leisten.

 

  • Die Einstufung des Abfalls durch den Entsorger als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung ist für die Abrechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die vom Entsorger getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war.

 

 

  • Soweit wir mit dem Kunden keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfallbeseitigungssatzung bzw. den Anlieferungskriterien zugelassen sind. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift diese Anlieferungskriterien zur Kenntnis genommen zu haben.

 

  • Stellen wir dem Kunden Container zur Verfügung (Mietbehälter) werden diese dem Kunden vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff BGB), soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

 

 

  • Die Container werden nach Anweisung und auf Gefahr des Kunden abgestellt. Der Standort muss ein gefahrloses Abstellen und Aufnähmen der Container ermöglichen. Für Beschädigungen des Abstellplatzes, nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie für eine etwaige Verschmutzung der Straße oder Platzes übernehmen wir keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

 

  • Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des Containers. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind sowie bei Entwendung haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden. Der Kunde haftet bei starker Verunreinigung der Container (z.B. durch Farbe, Beton, etc.).

 

  • Schäden am Container hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.

 

 

  • Verzögert sich die Ablieferung der Abfälle in einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage, so hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen, soweit uns kein Verschulden an Verzögerung trifft.
  • Nimmt der Betreiber einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage nicht an, so hat der Kunde auf Anfrage von uns unverzüglich Anweisung über die weitere Vorgehensweise zu erteilen. Wenn der Kunde nach Rückfrage keine, eine verspätete oder undurchführbare Anweisung gibt oder der Kunde nicht erreichbar ist, dürfen wir nach eigenem Ermessen im Auftrag des Kunden handeln. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten eines Weiter- oder Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung zu tragen.

 

  • Wir sind zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt, aber nicht verpflichtet.

 
5 Zahlungsbedingungen und Abrechnung

  • Wenn nichts anderes vereinbart, gelten unsere Zahlungsbedingungen netto Kasse bei Lieferung.

 

  • Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum. Andere Zahlungsbedingungen, insbesondere Skontoabzug, gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Die Skontogewährung hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Käufer im Übrigen bei dem Verkäufer keine Verbindlichkeiten hat.

 

  • Wird eine Baustelle begonnen mit einem Auftragswert von über 10.000€ Brutto, gelten folgende Regelungen. 1. Abschlagszahlung von ca. ½ des Auftragswerts wird fällig mit Beginn der Baustelle. Schlusszahlung der Differenzsumme wird fällig nach Abschluss der Baustelle, dass mit einem Aufmaß der ermittelten Massen berechnet wird.

 

Wird eine Baustelle begonnen mit einem Auftragswert von über 25.000€ Brutto, gelten folgende Regelungen.

  1. Abschlagszahlung von ca. 1/3 des Auftragswerts wird fällig mit Beginn der Baustelle.
  2. Abschlagszahlung von 1/3 des Auftragswerts wird fällig nach Bauvorschritt.

Schlusszahlung der Differenzsumme  wird fällig nach Abschluss der Baustelle, dass mit einem Aufmaß der ermittelten Massen berechnet wird.

 

  • Wird das Zahlungsziel überschritten, tritt ohne weiteres und ohne weitere Verständigung Verzug ein. Wir behalten uns in diesem Falle die Berechnung derjenigen Kosten und Zinsen vor, welche die Bank für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen.

 

  • Akzepte, Kundenwechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlungsmittel.

 

  • Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter werden nur dann anerkannt, wenn sich diese Personen mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Lieferers ausweisen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Einbehaltung des Kaufpreises nicht berechtigt, es sei denn, das es sich um einen von uns anerkannten Mangel oder um eine unbestrittene oder rechtskräftig titulierte Forderung handelt.

 

  • Die Abrechnung der Baustelle, erfolgt per Aufmaß der tatsächlich verbauten Massen und wird entsprechend per Ausdruck der Rechnung beigefügt.

 

  • Einheitspreise die im Angebot vereinbart wurden sind Bestandteil der Rechnung und sind für die Vertragspartner für die Zeit der Ausführung verbindlich.

 

  • Nicht festgelegte Leistungen und Einheitspreise werden auch Nachweis ausgeführt. Auf Nachweis (Rapport) wird Zeitbezogen die Leistung festgehalten und abgerechnet. Die Arbeitszeit wird berechnet ab dem Betriebshof einschl. der entsprechenden Rüstzeit und endet wieder im Betriebshof mit der Auflösung der Gerätschaften und Entsorgungen von Verpackungsmaterialien. Gerätschaften die für die Umsetzung von Leistungen benötigt werden, werden gesondert berechnet. An- und Abfahrtkosten für Servicefahrzeuge werden der Reisezeit nach Aufwand abgerechnet, dies gilt auch für Besorgungsfahrten von Materialien und Gerätschaften die hierfür benötigt werden. Hierbei gelten unsere zur Zeit gültigen Stundensätze, die in unseren Räumlichkeiten eingesehen werden können oder als Bestandteil im Angebot mit aufgeführt wurden.

    6 Gewährleistung und Haftung
  • Soweit wir wegen Lieferung fehlgeschlagener Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachgebessert oder mangelfreien Ersatz liefern. Beanstandete Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises. Im Geschäftsverfahren mit unseren kaufmännischen Kunden gelten im Übrigen §§ 377 f. HGB.

 

  • Offensichtliche Mängel oder Transportschäden sind uns sofort bei Annahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung mündlich und schriftlich anzuzeigen.

 

  • Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand – ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch unsere Vertreter. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, vor deren Eintreten die Zusicherung unserer Kunden schützen sollte beschränkt. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

  • Wir haften für Schäden aus Beratung oder Auskunft nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gemäß dem vorstehenden Absatz (3)

 

  • Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

 

7 Eigentumsvorbehalt

 

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalten gemäß den unten folgenden Ausführungen.

 

  • Die gelieferte Warte bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehende Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Vereinbarung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufer’s zuzüglich eines Sicherheitsaufschlag von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstrecken sich auf die Saldoforderung.

 

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Käufers die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenarbeiten und mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

  • Der Käufer ist zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

 

  • Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zu Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seiner Zahlungspflichtigen auch gegenüber Dritter, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schulden der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt

 

  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in de abgetretene Forderung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Wiederspruch notwendigen Unterlagen zu Unterrichten.

 

  • Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

 

  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

    8 Kein Eigentumsverschaffung
  • Gilt für Container. Sofern dies mit dem Kunden nicht schriftlich vereinbart wurde, erwerben wir zu keiner Zeit Eigentum an den von uns beförderten im Container befindlichen Abfällen zu Beseitigung bzw. zur Verwertung. Diese gehen gegebenenfalls mit Annahme durch die Entsorgungsanlage unmittelbar in den Eigentum des Betreibers der Anlage über.

    9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Als alleiniger Gerichtsstand für beide Teile ist Groß-Gerau vereinbart. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Wechseln, Schecks und Urkunden. Gerichtsstand im Geschäftsverfahren mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG).

    10 Salvatorische Klausel
  • Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Vertragsbindungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Verbindungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Beide Vertragspartner sind in diesem Falle verpflichtet, eine unwirksame durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

    10 Wiederrufsrecht
  • Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Klaus Klink GmbH

Gartenplanung & Bewässerungstechnik

Hessenring 17

64572 Büttelborn

11 Datenschutz
Die Daten unserer Kunden werden – somit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbedingungen erforderlich vereinbart und genutzt. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

 

 

Stand vom Dezember 2022